Markt Aislingen

Einbeziehungssatzung „Am Dorfweiher“

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Aislingen hat in seiner Sitzung am 26.10.2021 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Am Dorfweiher“ aufzustellen.

a) Aufstellungsbeschluss
b) förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
c) Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB


Das Gebiet liegt im Süden von Aislingen. Anlass der Planung ist die konkrete Absicht, ein Wohnhaus zu errichten. Die Planung wird notwendig, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung zu schaffen, da die Flächen derzeit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen.

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 101 (Teilfläche), 139 (Teilfläche), 140 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Aislingen, und ist aus folgendem Lageplan ersichtlich:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Aislingen hat in seiner Sitzung vom 04.04.2023 den Entwurf der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom 26.10.2021, geändert am 04.04.2023, ausgearbeitet vom Büro blatter • burger, Ingo Blatter, Dipl.Ing. (FH) Architekt + Stadtplaner, 89423 Gundelfingen, gebilligt.

Nach § 34 Abs. 6 BauGB ist für den Erlass einer Einbeziehungssatzung das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Vorschriften des § 13 (2) BauGB i.V.m. § 34 (6) BauGB werden wie folgt angewandt:

1.   Wegen der nicht genau feststellbaren betroffenen Öffentlichkeit wird die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt.

2.   Statt der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird den betroffenen Stellen die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.

3.   Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.

Zum Zweck der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung gemäß § 3 (2) BauGB liegt der Planentwurf in der Zeit vom 03.05.2023 bis einschließlich 16.06.2023 bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Zusätzlich kann der Entwurf der Einbeziehungssatzung auf der Internetseite der Marktgemeinde Aislingen (www.aislingen.de) eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung zum Entwurf der Einbeziehungssatzung (Satzung, Planzeichnung, Begründung). Es besteht die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern und Anregungen und Bedenken schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim vorzubringen.

Gleichzeitig mit der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wird auch die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG.

Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Die Begründung zur Satzung können Sie hier herunterladen.

Den Entwurf der Planzeichnung finden Sie hier.

Jürgen Kopriva
Erster Bürgermeister

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